Was muss die Widerrufsbelehrung enthalten – wie muss sie eingebunden sein?

Anwendbarkeit des gesetzlichen Widerrufsrechts: 

Bei Fernabsatzverträgen, Verbraucherdarlehensverträgen und Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. 

Frist

Diese Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 II 1 BGB regelmäßig 14 Tage. Diese Frist wird allerdings auf mindestens ein Jahr verlängert, wenn keine rechtlich saubere Belehrung erfolgt ist. Oftmals kann der Verbraucher sogar viele Jahre später den Vertrag noch wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist häufig erst nach der ersten Belehrung anfängt abzulaufen. 

Wer auf eine derartige Fristausdehnung so wie mögliche Mitbewerberklagen und Abmahnungen verständlicherweise weniger Lust hat sollte bei dem Inhalt und der Einbindung folgendes beachten

Inhalt:

Anwälte hassen diesen Trick: Erstellen Sie eine Widerrufsbelehrung ganz einfach selbst!

Naja, ganz so einfach ist das leider nicht, auch wenn das Gesetz dies zunächst suggeriert.

Denn im Art. 246a des EGBGB werden die Informationspflichten einzeln aufgeführt.

Außerdem bietet Anlage 1 selbigen Paragraphens ein Muster für die Widerrufsbelehrung. Und wenn ein Widerrufsformular im Gesetz steht, muss es ja richtig sein, oder?

Nunja… in der Vergangenheit hat sich dies leider nicht bestätigen können. seit 2002 wurde das Widerrufsformular sieben mal verändert. Im Juni und Juli 2010 wurde auf die neueste Rechtsprechung nicht schnell genug reagiert, weshalb die Formulare zeitweise nicht rechtskonform waren und selbst der Bundesgerichtshof hat die Musterformulare teilweise als unzureichend erklärt. 

Bei Verwendung der Formulare sollte jedenfalls beispielsweise bei Nr. 6 des Musters noch zusätzlich die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigt werden, die bei bereits erbrachten Leistungen keine Rückgewährungsansprüche des Unternehmens zubilligen. 

Vorsicht ist außerdem geboten bei Zusätzen. Auch wenn diese gut gemeint sind, können diese aufgrund missverständlicher Ausführungen zur Ungültigkeit führen. Das bedeutet jedoch nicht, dass auch in der Widerrufsbelehrung keine Ausgestaltungsmöglichkeiten bestehen. Beispielsweise kann in der Widerrufsbelehrung geregelt werden, wer die Kosten für den Rückversand tragen muss. Denn was die wenigsten wissen: Auch wenn die meisten Onlineshops diese Rücksendekosten tragen, liegt diese nicht an einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern geschieht aus reiner Kulanz. Wie der Verbraucher die Ware zurücksendet, darf allerdings nur sehr eingeschränkt geregelt werden. Beispielsweise ist es laut dem LG Düsseldorf unzulässig, den Verbraucher zu verpflichten, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden (Eine Bitte wurde aber als zulässig bewertet). Außerdem ist  bei “kostenlosen Geschenken“ Vorsicht geboten. Diese sollten stets an den Kaufvertrag gebunden werden, soweit man diese nach erfolgtem Widerruf zurückerhalten möchte. 

Weiterhin ist eine Formulierung, die besagt, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Belehrung zu laufen beginnt, wegen Unklarheit vom Bundesgerichtshof (BGH) als unwirksam erachtet worden.

Außerdem ist der Widerruf nicht auf die Häufigkeit beschränkt. Der Verbraucher darf den Vertrag so häufig widerrufen, wie es ihm beliebt. Will sich der Unternehmer jedoch nicht auf der Nase rumtanzen lassen, so steht es ihm frei, keine Verträge mehr mit dem Verbraucher zu schließen.

Einbindung:

Ein bisschen weniger gibt einem das Gesetz dann leider bei der Umsetzung der Widerrufsbelehrung nach § 356 Abs. 3 BGB an die Hand. Aber das ist nur halb so wild, darum verfasse ich ja diesen wunderbaren Blogartikel für euch. 

Die Widerrufsbelehrung sollte im Bestellprozess prominent platziert sein

Zu empfehlen ist ein sog. “Sprechender Link” in unmittelbarer Nähe des Bestellbuttons

Nach der Bestellung muss die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dies kann per Mail oder in Papierform erfolgen. 

Bestenfalls sollten Rechtstexte wie AGB und Widerrufsbelehrung generell zusätzlich per Mail, am besten als PDF im Anhang übermittelt werden. 

Konsequenz:

Neben Abmahnungen und einer quasi unbeschränkt weiten Ausdehnung der Widerrufsfrist können auch Verbundene Verträge (bspw.) bei Leasingverträgen wegen des Einwendungsdurchgriffs nach § 359 BGB widerrufen werden.

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